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Aktuelle Maßnahmen im BowlHouse: Stand 15.01.2022

§ 4 Anwesenheitsdokumentation

(1) Soweit nach dieser Verordnung die Dokumentation von Anwesenheiten vorgeschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch zu erfüllen, dass die folgenden Daten aller anwesenden Personen rückverfolgbar sind:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen Anwendungen),
  4. vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden,
  5. Anwesenheitszeit,
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei digitalen Anwendungen), und
  7. die Durchführung der Testung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 8 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, soweit eine solche in dieser Verordnung vorgeschrieben ist; bei elektronischer Nachweisführung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 in den von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung anerkannten Formaten, sowie bei elektronischer Nachweisführung gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 kann darauf verzichtet werden.

(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten sind für die Dauer von zwei Wochen, hiervon abweichend bei Nutzung digitaler Anwendungen die nach Absatz 1 Nummer 7 erhobenen Daten für die Dauer von 48 Stunden, beginnend mit der Beendigung des die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation begründenden Ereignisses, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

§ 9a 2G-Bedingung zuzüglich Test

Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, das abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 6 zusätzlich zur Maskenpflicht nach § 2 einheitlich die Pflicht, eine negative Testung nachzuweisen, besteht, gilt dies nicht für Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, die eine Auffrischimpfung erhalten haben. § 8 Absatz 5 findet insofern keine Anwendung, als dass die Testpflicht auch für geimpfte oder genesene Personen gilt.

a) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, diese müssen negativ getestet sein. Das vorzeigen eines Schülerausweises reicht bei uns nicht aus. Wir verweisen damit, ausdrücklich auf unser Hausrecht.

Wir bitten unsere Gäste im eignem Interesse, sich an die AHA-Regeln zu halten.

Es besteht Maskenpflicht im gesamten BowlHouse, außer auf den Bahnen die bespielt werden von unseren Gästen.

Pro Bowlingbahn dürfen max. 4 Personen spielen.

Vielen Dank im Voraus für Ihr Verständnis, Euer BowlHouse Team.